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Intercontihotel

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 938
Wilhelm-Leuschner-Straße 43-45

Thema:
Städtebaulicher Entwurf, Hotel, Büro, Wohnen
Stadtteil: Ortbezirk:
1
Gebietsgröße:
rund 1,2 ha
Kontakt:

Herr Ingo Weiskopf
Telefon: +49 (0)69 212 34235


Projektbeschreibung

Planungsanlass
Das bestehende Hotel InterContinental bedarf einer umfassenden Sanierung des Innenbereichs und der Fassade. Für die Eigentümerschaft ist dies Anlass, die zukünftige städtebauliche Struktur und Nutzungsmischung an diesem Standort neu zu denken. Mit Schreiben vom 15.09.2020 hat der Eigentümer die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt.

Planungsgebiet
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 938 verläuft im Norden entlang der Wilhelm-Leuschner-Straße. Südlich wird der Geltungsbereich durch den Untermainkai begrenzt. Im Westen und Osten verläuft die Plangebietsgrenze entlang der privaten Grundstücksgrenzen der bestehenden Bebauung.

Planungsziele
Das zentral auf dem Grundstück gelegene Hotelgebäude soll entlang der Wilhelm-Leuschner-Straße durch ein Gebäude mit Büroflächen sowie am Untermainkai durch eine Wohnbebauung ergänzt und die Blockränder damit geschlossen werden. Ein Anteil an gefördertem Wohnungsbau ist vorgesehen. Auf Straßenniveau soll zukünftig ein für die Öffentlichkeit zugänglicher Bereich entstehen, der die Wilhelm-Leuschner-Straße mit dem Untermainkai verbindet.

Planungsverlauf

Aktuell:

  • Abstimmung des Entwurfs für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan inklusive Vorhaben- und Erschließungsplan
  • Erarbeitung des Durchführungsvertrags zwischen den Eigentümern und der Stadt Frankfurt gemäß § 12 (1 ) BauGB

7. - 22. September 2021: Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch

20. Juli 2021: Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 29

17. Juni 2021: Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 938 – Wilhelm-Leuschner-Straße 43-45 – auf Antrag der Vorhabenträger gemäß §12(2) BauGB