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Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung kann bestimmt werden durch Festsetzung

  • der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen,
  • der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
  • der Zahl der Vollgeschosse,
  • der Höhe der baulichen Anlagen.

In der Baunutzungsverordnung werden für jeden Baugebietstyp die Obergrenzen der baulichen Dichte (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl) geregelt.

Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Beträgt zum Beispiel bei einem 1.000 großen Grundstück die Grundflächenzahl 0,5, dann heißt das, dass 500 bebaut werden dürfen.

Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Eine Geschossflächenzahl von 1,2 bedeutet bei einem 1.000 großen Grundstück, dass maximal 1.200 Geschossfläche errichtet werden dürfen.

Die Baumassenzahl (BMZ) regelt in Gewerbe- und Industriegebieten wie viel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.

Der Begriff „Vollgeschoss“ wird in der Hessischen Bauordnung (HBO) definiert. Dort ist festgelegt, ab wann ein Vollgeschoss vorliegt. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse kann als Maximalwert oder zwingender Wert festgesetzt werden.

Die Höhe baulicher Anlagen gibt an, wie hoch eine bauliche Anlage in Relation zu einem Bezugspunkt sein darf (zum Beispiel zur Oberkante der Straße).

Gemeinsam mit der Bauaufsicht hat das Stadtplanungsamt eine Arbeitshilfe zu den Themen Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) erstellt, welche eine textliche und zeichnerische Übersicht zur Ermittlung der baulichen Dichte auf Grundlage der verschiedenen Fassungen der Baunutzungsverordnung bietet.

Beispiel für unterschiedliche Höhenfestsetzungen