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Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen

Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechts zur städtebaulichen Erneuerung von ganzen Quartieren. Die rechtlichen Grundlagen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme sind in den §§ 136 bis 164 Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.

Sanierungsmaßnahmen dienen der Behebung städtebaulicher Missstände. Diese liegen vor, wenn ein Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach Lage und Funktion obliegen.
Zu den städtebaulichen Missständen zählen insbesondere:

  • das Nebeneinander von unverträglichen Nutzungen,
  • der fehlender Anschluss an öffentliche Verkehrsflächen,
  • die fehlende infrastrukturelle Erschließung eines Gebietes mit Grünflächen, Sport- und Spielplätzen und Anlagen des Gemeindebedarfs,
  • Bodenbelastungen ("Altlasten"),
  • fehlende Einkaufsmöglichkeiten oder Fehlen sonstiger der Versorgung dienender Einrichtungen.

Das Sanierungsverfahren läuft nach einem formalen Verfahren ab. Die wesentlichen Schritte dabei sind: 

  1. Vorbereitende Untersuchungen
  2. Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes durch Satzung
  3. Durchführung der Sanierung (Ordnungs- und Baumaßnahmen)
  4. Abschluss der Sanierung.

Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung unterliegen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die Teilung eines Grundstücks und die Veräußerung eines Grundstücks sowie die Bestellung und Veräußerung von Erbbaurechten einer besonderen Genehmigungspflicht.

Um den sanierungsbedürftigen Zustand zu beseitigen und das Sanierungsgebiet neu zu gestalten, bedarf es der Durchführung von Ordnungs- und Baumaßnahmen. Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde. Mögliche Ordnungsnahmen dabei sind die Bodenordnung, der Umzug von Bewohnern und Betrieben, die Freilegung von Grundstücken, die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen oder sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.

Aufgabe der Eigentümer ist es, die Baumaßnahmen durchzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Errichtung von Neubauten und Ersatzbauten, die Modernisierung und Instandsetzung oder die Verlagerung und Änderung von Betrieben.

Im Unterschied zur Bauleitplanung, die nur den rechtlichen Rahmen für die städtebauliche Entwicklung setzt, zielt die städtebauliche Sanierungsmaßnahme gleichzeitig auf die zügige Verwirklichung der Planungsziele innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ab. Die Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ist somit keine Angebotsplanung.


Im Zeitraum von 1986 bis 2015 wurde in Frankfurt am Main die Städtebauliche Sanierungsmaßnahme Ostendstraße durchgeführt. Nachdem die Ziele der Sanierungsmaßnahme erreicht sind, wurde die Sanierungssatzung aufgehoben. Weitere Informationen zu dem Sanierungsverfahren Ostendstraße erhalten Sie hier.

Beispiel Städtebauliche Sanierungsmaßnahme Ostendstraße, vor und nach der Sanierung